Schenkungsrecht

Schenkungsrecht

Im Familienverbund besteht häufig der Wunsch Grundeigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder oder aber von einen auf den anderen Ehegatten im Wege eines sogenannten Überlassungsvertrages zu übertragen.

Hierbei können verschiedene Motive der Beteiligten eine Rolle spielen. So können z.B. schenkungs- bzw. erbschaftssteuerliche Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden.

Ungeachtet der bestehenden Vorteile handelt es sich bei der Übertragung von Grundeigentum bereits zu Lebzeiten um eine folgenschwere Entscheidung, die nur nach umfassender Beratung und durch Erstellung eines ausgewogenen Vertrages erfolgen sollte. Sie bedarf daher der notariellen Beurkundung.

In einem Übertragungsvertag sind unter anderem folgende Punkte zu regeln:

  • Der Vorbehalt von Gegenrechten des Schenkers, z.B. eines Nießbrauchsrechts, eines Wohnrechts oder verschiedener Rückforderungsrechte, die sich der Schenker beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorbehält;
  • Die Vereinbarung von Abfindungsgeldern an Geschwister des Beschenkten;
  • Pflichtteilsverzichte;
  • Regelungen zur Versorgung des Schenkenden.
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