Recht der Notfallvorsorge

Recht der Notfallvorsorge / Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung

Alters- oder krankheitsbedingt oder durch einen Unfall kann es dazu kommen, dass man seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann. Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder Lebensgefährte kann in einer solchen Situation nicht automatisch für die betroffene Person handeln oder entscheiden.  Vielmehr wird durch das Gericht ein rechtlicher Betreuer für die betroffene Person bestellt. Dies kann auch ein fremder Dritter sein. Um dies zu vermeiden bietet das Gesetz die Möglichkeit in einer sogenannten Vorsorgevollmacht die Person zu bestimmen, die die eigenen Geschicke im Notfall lenken soll.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird durch eine sogenannte Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann allerdings Einfluss auf die durch das Gericht im Notfall anzuordnende Betreuung genommen werden, indem die Person des Betreuers oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung im Falle einer Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind grundsätzlich an die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche gebunden. Eine andere Person, als die in der Betreuungsverfügung genannte, darf vom Gericht nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist.

Der aufgrund einer Betreuungsverfügung bestellte Betreuer unterliegt jedoch gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht wird oftmals eine Betreuungsverfügung zusätzlich für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die bevollmächtigte Vertrauensperson scheitert.

Eine Patientenverfügung, die oftmals mit der Vorsorgevollmacht verbunden wird, enthält Wünsche des Verfügenden zu seiner medizinischen Behandlung für den Fall, dass er sich in einem Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, befindet. Die Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist es dann, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen.

Zentrales Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Der Gesetzgeber hat diese Registrierungsstelle zur Verfügung gestellt, damit die Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. Mehr als 3 Millionen Bürgerinnen und Bürger haben ihre Vorsorgeurkunde bereits im Zentralen Vorsorgeregister registriert.

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