Erbrecht

Erbrecht

gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser, d.h. der Verstorbene, keine sogenannte letztwillige Verfügung getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers in Betracht.

Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet dabei nicht danach, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden, z.B. Immobilien, Sparbücher, Wertpapierdepots, Unternehmensanteile etc. Für das gesetzliche Erbrecht ist auch irrelevant, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis hatte oder ob möglicherweise gar kein Kontakt bestand. Falls sich ein Unternehmen im Nachlass befindet, wird durch das gesetzliche Erbrecht auch nicht berücksichtigt, ob der Erbe in der Lage ist, dass Unternehmen weiterzuführen oder ob er hierzu – z.B. bei jungen, unerfahrenen Erben – Hilfe benötigt.

letztwillige Verfügungen

Der Erblasser kann allerdings durch eine Verfügung von Todes wegen sein Erbe selbst regeln und Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge vornehmen. Es besteht insoweit die Möglichkeit die eigene Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten, wobei durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger gewisse Grenzen gesetzt sind.

Verfügung von Todes wegen sind zum einen Testamente und zum anderen Erbverträge.

Testament

Bei den Testamenten unterscheidet man zwischen eigenhändigen Testamenten und notariellen Testamenten. Eigenhändige Testamente müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Das notarielle Testament wird durch einen Notar beurkundet.

Der Vorteil des notariellen Testaments liegt in der umfassenden Beratung des Testators durch den Notar. Durch die Beratung werden unklare Formulierungen vermieden, die später zu Streitigkeiten führen können. Ferner werden so Formfehler vermieden, die zur Nichtigkeit der Urkunde führen können. Schließlich wird der letzte Wille des Testators durch ein notarielles Testament besonders rechtssicher dokumentiert, weil durch die notarielle Urkunde der volle Beweis über die in ihr enthaltenen Verfügungen erbracht wird.

Erbvertrag

Eine letztwillige Verfügung kann auch in Form eines Erbvertrages errichtet werden. Der Erbvertrag, der durch einen Notar beurkundet werden muss, bietet vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Testators optimal umzusetzen. Im Gegensatz zu dem gemeinschaftlichen Testament, welches nur Ehegatten vorbehalten ist, kann der Erbvertrag auch von beliebigen andern Personen abgeschlossen werden. Nach dem Versterben eines der Vertragschließenden kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, es tritt die sogenannte Bindungswirkung ein. Durch diese Bindungswirkung soll insbesondere bei gemeinsamen Verfügungen von Eheleuten, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaften der in dem Erbvertrag geäußerte Wille des zuerst Versterbenden gesichert werden. Eine spätere einseitige Änderungsmöglichkeit des Erbvertrages kann jedoch in dem Erbvertrag in Form eines sogenannten Rücktrittsvorbehaltes vereinbart werden, falls dies gewünscht wird.

Gestaltungsinstrumente

Sowohl durch die Errichtung eines Testaments als auch im Wege des Abschlusses eines Erbvertrages kann sich der Erblasser neben der Einsetzung einer oder mehrerer Personen als Erben unterschiedlicher Gestaltungsinstrumente bedienen.

Der Erblasser kann z.B. in seinem Testament ein Vermächtnis zu Gunsten eines Dritten anordnen. Der mit dem Vermächtnis Bedachte hat dann eine Forderung gegen den Erben, z.B. auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes.

Falls der Erblasser befürchtet, dass die Erbauseinandersetzung unter mehreren von ihm bestimmten Erben zu Streitigkeiten führt, kann er eine sogenannte Teilungsanordnung treffen. Besteht z.B. ein Nachlass aus einem unbebauten Grundstück im Wert von 100.000,00 € und Bankguthaben in Höhe von 300.000,00 € kann der Erblasser, der seine beiden Kinder jeweils zur Hälfte eingesetzt hat, dass Grundstück einem der Kinder zuteilen. Dieses Kind wird sodann neben dem Grundstück 100.000,00 € des Bankguthabens erhalten. Das andere Kind erhält 200.000,00 € des Bankguthabens.

Eine weitere Möglichkeit des Erblassers auch über seinen Tod hinaus Einfluss zu nehmen ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Auch diese kann dazu dienen Konflikte der Erben zu schlichten. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kommt ferner in Betracht, um die Vermögenswerte für geschäftlich unerfahrene Erben zu erhalten. Schließlich spielt sie auch dann eine Rolle, wenn sich im Nachlass ein Unternehmen befindet und den Erben eine sachkundige erfahrene Person zur Seite gestellt werden soll, z.B. weil sie selbst noch jung und unerfahren sind.

Zur Versorgung minderjähriger Kinder können Eltern im Rahmen einer letztwilligen Verfügung für ihren Todesfall einen Vormund benennen.

Testamentsregister

Ab dem 01.01.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann.

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